§ 89a BEG
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Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Agenturen für Arbeit bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.
Suchhilfen: Arbeitsvermittlung ohne Verschulden, Bevorzugte Stellenvermittlung, Berufseinstieg Unterstützung, Vermittlung bei Berufsunfähigkeit, Arbeitsagentur bevorzugte Vermittlung, schulden, stützung, mittlung