§ 51 BEG
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(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.
(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.
- 1.
- ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
- 2.
- er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
- 3.
- er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.
(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
Suchhilfen: Entschädigung für zerstörtes Eigentum, Schaden an persönlichem Besitz, Plünderung durch Behörden, Veruntreuung von Eigentum, Entschädigungsanspruch bei Flucht, Vermögensschaden durch NS‑Gewalt, schädigung, hörden, untreuung, mögensschaden