§ 238 BEG
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Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.
Suchhilfen: Anspruch Verfolgte Ausland, Wiedergutmachung Verfolgte, Entschädigungsregelung Gebiet außerhalb, Entschädigung nach Wiedervereinigung, gutmachung, schädigungsregelung, schädigung, vereinigung