§ 198 BEG

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(1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.

(2) Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. § 197 Abs. 1 findet Anwendung.

Suchhilfen: Arbeitsplatz zurückerhalten, Alten Arbeitsplatz wieder erhalten, Gleicherwertiger Arbeitsplatz, Bescheid Arbeitgeber Zustellung, Arbeitsplatzzuweisung nach Kündigung, Rückkehr an vorherigen Arbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel Bescheid, halten, stellung, herigen