§ 194 BEG

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Die Entschädigungsbehörde hat dem nach § 89 in Anspruch genommenen Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift des Antrages zuzustellen und den Arbeitgeber vor der Entscheidung zu dem Anspruch, den Angaben des Antragstellers und dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026