§ 186 BEG

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§ 185 findet auf juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung tritt.

Suchhilfen: juristische Person Sitzwechsel, Verwaltungsort statt Wohnsitz, Rechtsnachfolger Adresse ändern, Anstalt Verwaltungssitz ändern, Personenvereinigung Sitzverlegung, Ort der Verwaltung bestimmen, dauernder Aufenthaltsort ersetzen, Sitzverlegung juristische Personen, waltung, stimmen, setzen