§ 184 BEG

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(1) Die Landesregierungen regeln die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden. Nach bisherigem Landesrecht geltende Vorschriften über den Aufbau der Entschädigungsbehörden und über das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden sind den Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.

(2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Weisungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026