§ 179 BEG
(1) Das Entschädigungsverfahren ist mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
(2) Ansprüche von Antragstellern, die über 60 Jahre alt oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, sollen mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen behandelt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026