§ 144 BEG

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Der Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach der jetzigen Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung nicht verfolgt worden wäre.

Suchhilfen: Entschädigung bei fehlender Fortführung, Entschädigung bei Auflösung Organisation, Entschädigungsrecht bei Rechtsnachfolger, schädigung, führung, lösung