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    Gesetze/ BEG /Zweiter Abschnitt – Schadenstatbestände/Zehnter Titel – Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen/4. – Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a

    § 141k BEG

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    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    In den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende Anwendung.

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