§ 139 BEG

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Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Kriegsopferversorgung erlitten haben, richtet sich nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland.

Suchhilfen: Wiedergutmachung Kriegshinterbliebene, Schadensersatz Kriegsopferversorgung, Entschädigung NS-Opfer, Entschädigung Kriegsveteranen, Wiedergutmachung Ausland, gutmachung, schädigung