§ 125 BEG
Der Höchstbetrag des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026