§ 117 BEG

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(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026