§ 115 BEG
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(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.
(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.
Suchhilfen: Ausbildungsunterbrechung, Berufsausbildungsschaden, Verlust der Ausbildung, Karrierehindernis, Schadensersatz für Ausbildung, Berufliche Benachteiligung, bildungsunterbrechung, rufsausbildungsschaden, bildung, nachteiligung