§ 100 BEG
Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung einer verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist kein beamten- oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Satzes 1.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026