§ 43a BBhV
Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
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(1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer Krankheit notwendig ist.
- 1.
- zur Behandlung einer Krankheit oder
- 2.
- als Notfallkontrazeptiva ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.
(3) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.
Suchhilfen: Sterilisation Kostenübernahme, Verhütungshilfe beantragen, Schwangerschaftsabbruch Förderung, Empfängnisverhütung bis 22, ärztliche Beratung Verhütung, antragen, ratung, hütung