§ 12 BBhV

Ärztliche Leistungen

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Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt.

Suchhilfen: ärztliche Behandlung, ambulante Untersuchung, Krankheitsfall Kostenübernahme, Beihilfe ärztliche Leistungen, medizinische Kosten erstattung, ambulante Therapie, ärztliche Versorgung, Krankheitskosten beantragen, handlung, suchung, stattung, sorgung, antragen