§ 18 BBankG
Statistische Erhebungen
Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften anzuordnen und durchzuführen. §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank kann die Ergebnisse der Statistiken für allgemeine Zwecke veröffentlichen. Die Veröffentlichungen dürfen keine Einzelangaben enthalten. Den nach § 13 Abs. 1 Auskunftsberechtigten dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt werden, wenn und soweit es in der Anordnung über die Statistik vorgesehen ist.
Fußnoten
(+++ § 18 Satz 5: Zur Geltung vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 KredWG +++)
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 u. § 54 Abs. 4 Satz 2 KAGB +++)
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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