§ 9 BStatG

Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften

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(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.

(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

Suchhilfen: Statistik Erhebungsmerkmale festlegen, Erhebungskriterien für Bundesstatistik, Periodizität von Statistiken regeln, Kreis der Befragten festlegen, Laufende Nummern in Statistik, Ordnungsnummern für Befragungen, hebungskriterien, fragten, fragungen