§ 6 BBahnVermG

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§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.

Suchhilfen: Vermögensrückerstattung, Rückgabe von Vereinsvermögen, Restitution von Eigentum, Entschädigung für enteignetes Vermögen, Rückzahlung von enteignetem Kapital, mögensrückerstattung, einsvermögen, schädigung, mögen