§ 5 BBahnVermG
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Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
Suchhilfen: Bestandsschutz, Rückwirkende Verfügung, Altrechtliche Vermögensrechte, Vermögensrecht vor Inkrafttreten, Wirksamkeit vor Gesetzesbeginn, Rechtsgeschäftliche Verfügung vor Gesetz, Altrechtliche Regelung, fügung