§ 9 BäderMeistPrV – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- 1.
- in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
- 2.
- im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“,
- 3.
- im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe“.
- 1.
- die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie
- 2.
- die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BäderMeistPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026