§ 8 BäderMeistPrV – Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten.
(3) Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzufassen.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BäderMeistPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026