§ 27 AZRG
Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
↗ Links
- 1.
- eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels,
- 2.
- einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen,
- 3.
- einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, daß die Daten aus dem Register zur Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind.
(2) Vor der Datenübermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. Werden die Daten ohne Anhörung der betroffenen Person übermittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Willigt die betroffene Person nicht ein, ist die Datenübermittlung unzulässig. Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.
(4) (weggefallen)
Suchhilfen: Auskunft Ausländerregister, Datenweitergabe nichtöffentliche Stelle, Ausländer Aufenthaltsort ermitteln, Datenabfrage ausländische Person, Datenübermittlung ohne Anhörung, Vollstreckungstitel Datenanforderung, Behördliche Datenanforderung Ausländer, hörung