§ 7 AuslWBEntschG

Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds

Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträglich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus dem Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat.

Suchhilfen: nachträgliche Anerkennung Auslandsbond, Rückbehalt Leistungen Aussteller, Entschädigungsanspruch nach Anerkennung, Auslandsbond nachträglich geltend machen, erkennung