§ 2 AusbBerAufhV 2001

Besitzstandswahrung

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Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

Suchhilfen: Ausbildung nicht verlieren, Ausbildungsschutz, Ausbildungsrecht behalten, Ausbildung unverändert bleiben, bildung, lieren, halten