§ 1 AusbBerAufhV 2001

Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

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Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
1.
Bohrer,
2.
Handschuhmacher,
3.
Hobler,
4.
Lichtdruckretuscheur,
5.
Schriftgießer,
6.
Stahlstichpräger,
7.
Wärmestellengehilfe,
8.
Zahnlagerist.

Suchhilfen: Ausbildungsberuf Aufhebung, Beruf nicht mehr anerkannt, Ausbildungsberuf gestrichen, Beruf aus Verzeichnis entfernen, Anerkennung Ausbildungsberuf entfallen, Ausbildungsberuf nicht mehr zulässig, Beruf aus Ausbildungsordnung gelöscht, Ausbildungsberuf Aufhebungsverordnung, hebung, fernen, erkennung, fallen, bildungsordnung, hebungsverordnung