§ 45a AufenthV
Gebühren für Expressverfahren
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Expressverfahren Gebühr, Gebühr Aufenthaltstitel eilig, Schnellverfahren Kosten, Gebühr für Expressaufenthalt, Gebühren beschleunigtes Verfahren, Aufenthaltsgenehmigung Expressgebühr, Kosten Expressverfahren Aufenthalt, fahren, enthaltsgenehmigung