§ 21 AtAV
Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
(1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.
(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Suchhilfen: Begleitschein aufbewahren, Einheitlicher Begleitschein archivieren, Exportgenehmigung Unterlagen behalten, Drei Jahre Aufbewahrungspflicht, Zollunterlagen aufbewahren, Genehmigungsverfahren Dokumente sichern, Ausfuhrkontrolle Unterlagen lagern, Begleitschein Aufbewahrungsfrist, bewahren, lagen, halten