§ 29 ArbnErfG
Errichtung der Schiedsstelle
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(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
Errichtung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.