§ 25 ArbnErfG

Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis

Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.

Suchhilfen: Arbeitsvertrag Pflichten, Arbeitgeber Verpflichtungen, Arbeitnehmer Verpflichtungen, Dienstliche Erfindung, Erfindungsfreiheitsregelung, Zusätzliche Arbeitsverpflichtungen, Vertragliche Nebenpflichten, pflichtungen, findung, findungsfreiheitsregelung