§ 4 54. AnrV

Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen

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(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.

(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes.

Suchhilfen: Ehegattenzuschlag berechnen, Kinderzuschlag festsetzen, Ausgleichsrente Stufenzahl ermitteln, Stufenzahl für Rente bestimmen, Anrechnungsbetrag bei Rente berechnen, rechnen, stimmen