§ 91 AMG

Weitergehende Haftung

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Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Suchhilfen: weitergehende Haftung, Schadensersatz Arzneimittel, Haftung bei Arzneimittel, Verantwortlicher für Schaden, gesetzliche Haftungsregeln, Erweiterte Haftungspflicht, Schadenverursacher