§ 83 AMG
Angleichung an das Recht der Europäischen Union
↗ Links
(1) Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
(2) (weggefallen)
Suchhilfen: EU‑Rechtsangleichung, EU‑Verordnung umsetzen, EU‑Richtlinie anpassen, EU‑Beschluss umsetzen, EU‑Verwaltungsvorschrift angleichen, EU‑Gesetzgebung übernehmen, EU‑Recht in nationales Recht übertragen, EU‑Vorschriften implementieren, setzen, passen, gleichen, nehmen, tragen