§ 20 AMG

Anzeigepflichten

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Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

Suchhilfen: Änderung melden, Lizenzinhaber Anzeige, Sachkundiger Wechsel melden, Anzeigepflicht Arzneimittel, Erlaubnisänderung melden, Unvorhergesehener Wechsel melden, Änderungen anzeigen lassen, laubnisänderung, zeigen