§ 131 AMG
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Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11a gilt § 128 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend.
Suchhilfen: Fachinformation bereitstellen, Arzneimittel Informationspflicht, Produktinformation liefern, Arzneimittel nach Beitritt melden, Fachinformation anfordern, Arzneimittel Marktinformation, reitstellen