§ 1 AMG
Zweck des Gesetzes
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Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.
Suchhilfen: Medikamentensicherheit, Qualität von Medikamenten, Wirksamkeit von Arzneimitteln, Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung, Gesetz zum Arzneimittelmarkt, Zweck des Arzneimittelgesetzes