§ 95 AKG – Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen

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Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in Anspruch genommen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2020