§ 26 AKG
Anmeldung
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Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.
Suchhilfen: Leistung anmelden, Fristgerechte Anmeldung, Anmeldestelle finden, Leistungsanspruch melden, Anmeldungspflicht, meldung