§ 14 AKG
Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen
📖
↗ Links
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.
Suchhilfen: Urteil vollstrecken, Anspruch aus Urteil, Anspruch aus Schiedsspruch, Zahlungspflicht nach Urteil, Vollstreckung öffentlicher Entscheidung, scheidung