§ 106 AKG
Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
📖
↗ Links
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Suchhilfen: Kosten Gerichtsverfahren, Kosten Aufteilung, Außergerichtliche Kosten, Kosten bei anhängigem Rechtsstreit, Kostenbeteiligung Verfahren, Kostenverteilung Prozess, Kosten halbe Gerichtsauslagen, teilung, fahren