§ 19 AgrarOLkG

Bestätigung des Vertragsinhalts

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Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn
1.
der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und
2.
dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.

Suchhilfen: mündlichen Liefervertrag bestätigen, Vertragsinhalt schriftlich nachweisen, Liefervertrag mündlich bestätigen, Rahmenvereinbarung Textform, Nebenabrede schriftlich bestätigen, Käufer Lieferant Vertragsnachweis, Erzeugerzusammenschluss Ausnahmeregelung, Vertrag mündlich belegen, stätigen, weisen, nahmeregelung, legen