§ 18 AgrarOLkG
Androhung von Vergeltungsmaßnahmen
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Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen, wenn der Lieferant
- 1.
- seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25, oder
- 2.
- seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen.
Suchhilfen: Vergeltungsdrohung im Handel, Lieferantenrechte durchsetzen, Geschäftliche Drohung verbieten, Beschwerde gegenüber Lieferant einlegen, Vertragliche Rechte geltend machen, Rückgriff auf Lieferantenpflichten, Schutz vor Gegenmaßnahmen, geltungsdrohung, setzen, bieten, legen, maßnahmen