§ 31 AgrarGeoSchDG
Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung
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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die zuständigen Landesstellen zur Erfüllung von Berichtspflichten, die nach dem Agrargeoschutzrecht gegenüber der Europäischen Union bestehen, die erforderlichen Daten der Bundesanstalt, dem Bundesamt, dem Markenamt oder anderen Stellen der Bundesverwaltung übermitteln. Dabei können einheitliche Datenformate und Übermittlungszeitpunkte festgelegt werden.
- 1.
- den Adressaten der Mitteilungspflicht;
- 2.
- Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilung;
- 3.
- das Verfahren der Mitteilung.
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