§ 5 AGG
Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Suchhilfen: Diskriminierung ausgleichen, positive Gleichstellungsmaßnahmen, Benachteiligung verhindern, Antidiskriminierungsmaßnahmen, Gleichstellung fördern, Maßnahmen gegen Diskriminierung, gleichen, nachteiligung, tidiskriminierungsmaßnahmen