§ 29 AGG
Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
Suchhilfen: Kooperation mit NGOs, Einbindung Nichtregierungsorganisationen, Kooperation Antidiskriminierungsstelle, Einbindung von Einrichtungen, Kooperation zum Diskriminierungsschutz, bindung, richtungen