§ 11 AdÜbAG

Anwendung des Abschnitts 3

📖

(1) Eine Bescheinigung nach § 8 wird ausgestellt, sofern die Annahme nach dem in § 10 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und auf Grund der in Artikel 17 Buchstabe c des Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen vollzogen worden ist.

(2) Eine Bestätigung nach § 9 wird erteilt, sofern das Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dessen zuständige Stelle die zur Bestätigung vorgelegte Bescheinigung ausgestellt hat, in Kraft ist.

Suchhilfen: Bestätigung beantragen, Zustimmung nach EU‑Übereinkommen, Arbeitnehmerüberlassung Bescheinigung, Genehmigung prüfen, Vertrag bestätigen, Annahmezeitpunkt festlegen, stätigung, antragen, stimmung, scheinigung, stätigen