§ 25a AbgG

Versorgungsausgleich

(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt.

(2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz) entsprechend.

(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Bewertung).

Suchhilfen: Versorgungsausgleich beantragen, Altersentschädigung teilen, Beamtenversorgung ausgleichen, Versorgungsansprüche aufteilen, Altersrente im Versorgungsausgleich, antragen, amtenversorgung, gleichen