§ 6 ÜSchuldStatG – Hilfsmerkmale

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Hilfsmerkmale der Erhebung sind
1.
Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,
2.
Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,
4.
Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.
Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜSchuldStatG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026