§ 6 ÜSchuldStatG – Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind
- 1.
- Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,
- 2.
- Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,
- 4.
- Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜSchuldStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026