§ 3 ÜSchuldStatG – Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind
- 1.
- Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 2.
- Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind,
- 3.
- gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung, die über eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügen,
- 4.
- Personen, für die von den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen nach den Nummern 1 bis 3 eine Beratung dokumentiert ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜSchuldStatG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026